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Sachwalterschaft PDF Drucken
Wann wird ein Sachwalter bestellt?

Wenn ein Mensch mit einer geistigen Behinderung oder psychischen Krankheit nicht in der Lage ist, bestimmte Angelegenheiten selbst zu erledigen, ohne dabei Gefahr zu laufen, benachteiligt zu werden, wird ein Sachwalter bestellt. Körperliche Behinderung und Suchtkrankheiten sind keine Gründe für die Bestellung eines Sachwalters.

WICHTIG: Kann ein Mensch trotz geistiger Behinderung oder psychischer Krankheit seine Angelegenheiten selbst meistern - zum Beispiel mit Hilfe seiner Familie oder psychosozialer Dienste - darf ebenfalls kein Sachwalter bestellt werden.

Wie kommt es zu einer Sachwalterschaft?

Als erstes muss ein gerichtliches Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung eingeleitet werden. Meistens kommt die Anregung für ein Sachwalterschaftsverfahren von einem Angehörigen, einer Behörde oder einem psychosozialen Dienst. Die Anregung kann schriftlich oder in Form eines Gespräches erfolgen. Ansprechpartner ist der Pflegschaftsrichter desjenigen Bezirksgerichtes, das für den Wohnort des Betroffenen zuständig ist. Der Betroffene kann natürlich auch selbst einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen.

Wer kann Sachwalter sein?

Nahestehende Personen

Meistens wird vom Gericht ein Angehöriger oder eine sonstige Vertrauensperson des Betroffenen zum Sachwalter bestellt.

Vereinssachwalter

Seit 1984 gibt es in Niederösterreich einen vom Justizministerium anerkannten Verein für Sachwalterschaft - den NÖ Landesverein für Sachwalterschaft. Die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Sachwalter dieses Vereins werden dann bestellt, wenn keine nahestehende Person für diese Aufgabe zur Verfügung steht.
Rechtsanwälte oder Notare

Sie werden dann als Sachwalter eingesetzt, wenn es überwiegend rechtliche Angelegenheiten sind, bei denen der Betroffene Unterstützung benötigt.

Was sind die Aufgaben eines Sachwalters?

Der Kreis der Aufgaben des Sachwalters wird vom Richter für jeden Fall individuell festgelegt. Die Aufgaben richten sich nach den konkreten Angelegenheiten des Betroffenen und der Schwere der geistigen Behinderung bzw. psychischen Krankheit.
Der Sachwalter kann zuständig sein für:

    * Einzelne Angelegenheit (z. B. für die Vertretung im Verfahren bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter)
    * Einen Kreis von Angelegenheiten (z. B. für die "Einkommens- und Vermögensverwaltung", für die "Vertretung gegenüber Behörden", die "Zustimmung zu Heilbehandlungen"...)
    * Alle Angelegenheiten

Kein Sachwalter ist verpflichtet, die Betreuung des Betroffenen selbst zu übernehmen. Jeder Sachwalter ist aber verpflichtet, die ärztliche Versorgung und die soziale Betreuung im notwendigen Ausmaß zu organisieren. Diese grundlegende Aufgabe des Sachwalters heißt Sicherstellung der Personensorge.

Adresse

N.Ö. Landesverein für Sachwalterschaft
Zentrale: Josefstraße 5
3100 St. Pölten

GST Mödling:
Hauptstraße 25
2340 Mödling
 
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