Pfarrfriedhof
Alanovaplatz 3
A-2320 Schwechat
Telefon: 01/ 707 33 40
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Verwalter: Hr. Rudolf VOLEK
Lageplan Pfarrfriedhof
Geschichtliches:
Ursprünglich um die alte Klein Schwechater Kirche Maria am Anger, welche im 15. Jht. erbaut wurde, angelegt. Da 1784 der Friedhof um die Pfarrkirche St. Jakob aufgelassen wurde, werden seither alle Verstorbenen auf diesem Friedhof, oder auf dem im Jahr 1967 von der Stadtgemeinde Schwechat errichteten Waldfriedhof bestattet.
Im Jahr 1815 wurde die Kirche Maria am Anger mit Ausnahme der Seitenkapelle, welche jetzt als Friedhofskapelle dient, abgebrochen.
Erweiterungen des Friedhofes fanden in den Jahren 1859,1879 und 1935 statt.
Bau der neuen Aufbahrungshalle 1987/88
Derzeit befinden sich auf dem Pfarrfriedhof 2685 Graber und Grüfte, von denen immer wieder welche aufgelassen werden und zur Neuvergabe kommen. (Anfragen dazu in der Friedhofkanzlei oder unter Tel.: 01/707 33 40)
Ältestes erhaltenes Grabdenkmal aus dem Jahr 1783, vermutliches Pestkreuz aus dem Jahr 1784
Berühmtheiten aus Gesellschaft, Kultur und Politik:
Josef Leopold v. Eybler, 1765-1846, Tonkünstler u. Komponist.
Anton Dreher, 1810-1863, Gründer der Brauerei Schwechat u. Erfinder des untergärigen Lagerbieres.
Johann Ableidinger, 1855-1941, Verfasser der Chronik von Schwechat u. Rannersdorf.
Alfred Horn, 1898-1959, Abgeordneter z. Nationalrat u. Bürgermeister v. Schwechat, u.v. A.
Friedhofsordnung:
Ich nehme zur Kenntnis, daß mit der Bezahlung des Grabstellenentgeltes zwischen mir als Erleger und der Pfarre Schwechat als Rechtsträger der Bestattungsanlage , ein privatrechtlicher Vertrag begründet wird und die Friedhofsordnung d. Erzdiözese Wien, vom 01.01.1959 und andere sonstige einschlägige Vorschriften, sowie deren allfällige Abänderung, einen Teil dieses Vertrages darstellen.
Die Grabstellenentgelte beziehen sich lediglich auf die Einräumung der Benützungsrechte und beinhalten nicht die Herstellungskosten der technischen Ausgestaltung der einzelnen Grabstellen.
Die Kosten für die bei der erworbenen Grabstelle eventuell erforderlichen Arbeiten für Baum - u. Strauchrodungen Aufbetonierungen oder entfernen vorhandner Stein - Einfassungsfundamente, allfällige Ablösen für vorhandene Brauchbare Fundamente, sowie das Räumen ( zusammenlegen ) des Grabinhaltes, gehen zu Lasten des Benützungsberechtigten.
Alle Grabstellenfundamente bzw. alle anderen Grabstellengrundeinbauten (z. B. Gruftausmauerungen ) befinden sich während der Dauer des Benützungsrechtes im Eigentum der Grabstellenbenützungsberechtigten und fallen somit in seine Verantwortung.
Die Grabfläche ist gemäß Friedhofsordnung gärtnerisch auszugestalten. Kies, Riesel od. ähnliche Materialien dürfen nicht verwendet werden.
Das Pflanzen von Bäumen u. Sträuchern innerhalb u. außerhalb der Grabeinfassung ist nicht gestattet. Für das Auflegen einer Steinpiatte ( Deckel ) auf die Grabfläche ist eine Genehmigung der Friedhofsverwaltung, welche mit einer einmaligen Deckelgebühr verbunden ist, erforderlich. Bei Bestattungen in Grabstellen mit Grabdeckel sowie in Grüften, behält sich die Friedhofsverwaltung das Abheben u. Wiederauflegen des Grabdeckels , soferne dieses möglich ist, vor. Sollte dieses nicht möglich sein, (Stein zu groß usw. ) wird seitens der Friedhofsverwaltung eine Steinmetzfirma damit beauftragt und gesondert verrechnet.
Soweit die Ausübung des Benützungsrechtes an die Entrichtung von Gebühren gebunden ist, sind stets die zum Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes geltenden Gebühren zu entrichten. Für Personen, welche auf dem Pfarrfriedhof Schwechat eine Grabstelle erwerben und solche die zum Zeitpunkt der Ausübung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle nicht im Gemeindegbiet von Schwechat wohnhaft ( gemeldet ) sind, erhöhen sich die jeweiligen Gebühren um 50%.
Die Friedhofsverwaltung übernimmt weder eine Haftung für die Überwachung und Instandhaltung der von den Parteien errichteten Denkmälern u. dergl. sowie der Ausschmückungsgegenstände, noch eine Verpflichtung zur Verständigung von dem bevorstehenden Ablauf der Benützungsbewilligung der Grabstelle.
Das Benützungsrecht an einer Grabstelle steht zunächst nur dem Erwerber zu und geht nach dessen Ableben auf die leiblichen Erben über.
Es kann durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, oder im Todesfall auf einen Anderen, nicht übertragen werden. Sind mehrere Erben vorhanden, so haben sie einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zur Ausübung des Benützungsrechtes zu bestellen und diesen zweck's Vormerkung im Gräberprotokoll der Friedhofsverwaltung bekanntzugeben.
In einer Grabstelle dürfen nur die Verstorbenen Familienangehörigen des Benützungsberechtigten bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung bei Mißbrauch des Benützungsrechtes durch Dritte.
Gebührenordnung:
| 1. Grabstellengebühren: (Benutzungsrecht für 10 Jahre) Ab 01.04.2006 |
EUR |
| Familiengrab einfach |
195,00 |
| Familiengrab zweifach |
390,00 |
| Hauptgrab einfach |
240,00 |
| Hauptgrab zweifach |
480,00 |
| Einmalige DeckeIgebühr pro Einheit |
872,00 |
| Grüfte zur Bestattung von 6 Särgen |
1.120,00 |
| Grüfte zur Bestattung von 12 Särgen |
2.220,00 |
| 2. Beerdigungsgebühren: Ab 01.04.2006 |
EUR |
| Familiengrab ohne Deckplatte |
505,00 |
| Familiengrab mehrfach pro Einheit |
+ |
44,00 |
| Familiengrab mit Deckplatte |
749,00 |
| Familiengrab mit Deckplatte mehrfach pro Einheit |
+ |
87,00 |
| Räumungsgebühr ( Zusammenlegung) |
451,00 |
| Gruft + Beisetzkammer |
744,00 |
| In Grüften Särge umstellen |
pro Sarg |
70,00 |
| Grüfte räumen (Zusammenlegung) |
pro Sarg |
227,00 |
| Särge aus Grüfte entsorgen nach Absprache |
| Orgelpräludium |
29,00 |
| Für unvorhergesehene Arbeiten pro Stunde |
29,00 |
| Urnen |
| Beisetzen im Familiengrab |
332,00 |
| Beisetzen im Familiengrab mit Deckplatte |
477,00 |
| Beisetzen in Grüften |
567,00 |
3. Zu den Beerdigungsgebühren ist jeweils die Verlängerung auf 10 Jahre ab Sterbejahr hinzuzurechnen.
4. Bei Särgen außerhalb der Normlänge (195 cm) erhöht sich die Beerdigungsgebühr um 10%.
5. Bei Exhumierungen wird das Doppelte der normalen Beerdigungsgebühr verrechnet.
6. Allgemeine Bedingungen
Bei Neuankauf eines Familiengrabes od. Gruft wird das Zweifache der jeweiligen 10- Jahresgebühr verrechnet.
Bei Ankauf eines Familiengrabes / Gruft zu Lebenszeit erhöht sich diese Gebühr um 50%
In den Beerdigungsgebühren ist jeweils die Benutzung der Aufbahrungshalle, die Bereitstellung des Versenkungsapparates, das Entfernen u. Entsorgen der Kränze sowie das Öffnen u. Schließen ( Erdaushub) der Grabsteile enthalten.Bei Familiengräbern mit Deckplatte u. bei Grüften ist das Entfernen u. Wiederauflegen der Deckplatte bzw der Gruftabdeckung enthalten, jedoch nicht Steinmetzarbeiten wie Verfugen, Sturz verhängen (außer dieser ist verschraubt und das Fundament in Ordnung ) etc. Solche Arbeiten sind von einem konzessionierten Steinmetzbetrieb durchzuführen.Bei Erstbelegung nach Ankauf u. nach Höchstbelag ( 3 Särge ) in einer Grabstelle ist eine Zusammenlegung durchzuführen. Diese kann aber erst 10 Jahre nach der letzten Beilegung durchgeführt werden!
Für Personen, welche auf dem Pfarrfriedhof Schwechat eine Grabstelle erwerben u. solche die zum Zeitpunkt der Ausübung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle nicht im Gemeindegebiet von Schwechat wohnhaft (gemeldet) sind, erhöhen sich die jeweiligen Gebührensätze um 50%.
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